diff --git a/elektrog1-2005.md b/elektrog1-2005.md new file mode 100644 index 0000000..ff5a8f7 --- /dev/null +++ b/elektrog1-2005.md @@ -0,0 +1,1908 @@ +--- +Title: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche + Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten +jurabk: ElektroG +layout: default +origslug: elektrog +slug: elektrog + +--- + +# Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) + +Ausfertigungsdatum +: 2005-03-16 + +Fundstelle +: BGBl I: 2005, 762 + +Zuletzt geändert durch +: Art. 3 G v. 24.2.2012 I 212 + +Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen +Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und +Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt geändert durch +die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates +vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über +Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), und die +Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom +27\. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter +gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L +37 S. 19) umgesetzt. +Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen +Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein +Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen +Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der +Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die +Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. +Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. + + +## Eingangsformel + +Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz +beschlossen: + + +## Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften + + + +### § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele + +(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach +§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und +Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von +Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die +Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der +Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu +reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und +Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Bis 31. Dezember 2006 +sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus +privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden. + +(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen +der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach +Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet über das +Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. + + +### § 2 Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter +die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen +Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes +fällt: + +1. Haushaltsgroßgeräte + + +2. Haushaltskleingeräte + + +3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik + + +4. Geräte der Unterhaltungselektronik + + +5. Beleuchtungskörper + + +6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester + industrieller Großwerkzeuge + + +7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte + + +8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte + + +9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente + + +10. Automatische Ausgabegeräte. + + + +Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere +die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt auch für Glühlampen und +Leuchten in Haushaltungen. + +(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die +der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik +Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. + +(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind +das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 +und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis +zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes +erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung +anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ +62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. +Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der +Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln +für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, +Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik- +Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und +Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die +Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes +gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur +Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. + + +### § 3 Begriffsbestimmungen + +(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind + +1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder + elektromagnetische Felder benötigen, + + +2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und + Felder, + + + +die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder +Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind. + +(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer +Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer +Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. + +(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und +Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des +Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, +Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des +Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. + +(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private +Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige +Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge +der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen +anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. + +(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur +Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, +ihren Werkstoffen und Substanzen. + +(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei +denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck +verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht +wurden. + +(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anlage 2 des +Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren. + +(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem +Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien +für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter +Ausschluss der energetischen Verwertung. + +(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anlage 1 des +Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren. + +(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach +der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von +Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur +Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige +Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen. + +(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von +der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im +Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig + +1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und + erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, + + +2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich + dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als + Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß + Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder + + +3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses + Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen + Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an + einen Nutzer abgibt. + + + + +(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- +und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der +Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er +vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht +oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf +anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt. + +(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind + +1. gefährliche Stoffe solche Stoffe, die die Kriterien für eine der + folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des + Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die + Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, + zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG + und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom + 31\.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien + erfüllen: + + a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, + 2\.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 + Typen A bis F, + + + b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder + über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, + 3\.9 und 3.10, + + + c) Gefahrenklasse 4.1, + + + d) Gefahrenklasse 5.1; + + + + + +2. gefährliche Gemische solche Gemische, die eine oder mehrere der in § + 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen. + + + + +(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche +oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des +Verbrauchs oder der Verwendung. + +(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines +Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche +Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch +die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. + + +## Abschnitt 2 - Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten + + + +### § 4 Produktkonzeption + +Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die +Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und +die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und +Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und +Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder +Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine +problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren +sichergestellt ist. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht +durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse +verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich +vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen +Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, +beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz +oder auf Sicherheitsvorschriften. Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten +nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der +Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen +der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung +notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der +Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist. + + +### § 5 Stoffverbote + +(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu +bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, +sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten +Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 +Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt +nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und +nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 +erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr +gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur +oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die +erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. + +(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG +des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur +Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- +und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils +geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke. + + +### § 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie + +(1) Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach +Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein. Ist +die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame +Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und +3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich- +rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung +und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht +zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest. + +(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen +Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, +bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der +Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der +Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des +Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine +Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 +Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im +schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht +haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, +dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. +Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich +entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren +lassen, nicht zum Verkauf anbieten. + +(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde +jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der +Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte +nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden +und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für +Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, +dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt +werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten +genutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer +Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des +Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung +von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 +Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden. + +(4) Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis +zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller +anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011 die Kosten für die +Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht +worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer +ausgewiesen werden. Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die +tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der +Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach +dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig. + + +### § 7 Kennzeichnung + +Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem +Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht +werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller +eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das +Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie +sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern +eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in +Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts +erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die +Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder +Elektronikgerät aufzudrucken. + + +### § 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik + +Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 +Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- +oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik +unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen +Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben. + + +## Abschnitt 3 - Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten + + + +### § 9 Getrennte Sammlung + +(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten +Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. + +(2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen +Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die +privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die +privaten Haushalte darüber hinaus über + +1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe + oder Sammlung von Altgeräten, + + +2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu + anderen Formen der Verwertung von Altgeräten, + + +3. die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und + Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und + die menschliche Gesundheit, + + +4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II. + + + + +(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen +ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes +Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres +Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können +(Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die +Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach +Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter +Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall +notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 +im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers +sichergestellt ist. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben +werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die +Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die +Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist +unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der +sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele +nach § 1 festzulegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger +können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer +Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von +Menschen darstellen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der +Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit +dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die +Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 +des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der +öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten +Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 des +Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt. + +(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den +Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in +Behältnissen unentgeltlich bereit: + +1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte + + +2. Kühlgeräte + + +3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der + Unterhaltungselektronik + + +4. Gasentladungslampen + + +5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und + elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, + Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente. + + + +Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen +Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei +den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 +Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von +mindestens drei Kubikmetern erreicht ist. + +(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern +unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen abgedeckt und mit +Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch +herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. Die Behältnisse für die +Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und +bruchsicher erfasst werden können. Die zuständige Behörde trifft auf +Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle +nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, +um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern +die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht. Hierzu +zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen +Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an. + +(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten +Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr +von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der +Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte +oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und +nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § +13 Abs. 4 gelten entsprechend. + +(7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Die +Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. Übergeben die Vertreiber +freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den +Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so +haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln +und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. +3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die +Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten +kein Entgelt verlangen. + +(8) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive +Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus +privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang +mit den Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte oder deren +Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 +zu entsorgen. + +(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich- +rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen +und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage +und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert +werden. § 20 gilt entsprechend. + + +### § 10 Rücknahmepflicht der Hersteller + +(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 +bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der +zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die +Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren +Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 +zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu +tragen. + +(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer +als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in +Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare +Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. +Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten +stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht +wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können +von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der +Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile +wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu +entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. + +(3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend. + + +### § 11 Behandlung + +(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne +Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die +Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. + +(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 +Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Es sind +mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an +die selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere +Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die +menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach +Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen +Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und +Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24) entsprechend dem +Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt werden. +Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen +nach Anhang IV erfüllt werden. + +(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat +die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu +lassen. Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage +technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum +Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten +erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Das +Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber +ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des +Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht +überschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der Anforderungen +sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die + +1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine + Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung + (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige + Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für + das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 + S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a + der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des + Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem + Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die + Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), + + +2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der + Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder + 9004 oder + + +3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im + Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des + Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind. + + + +Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist +verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche +die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, +den Herstellern mitzuteilen. + +(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes +zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die +Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im +Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. + +(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer + +1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist, + + +2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer + Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des + Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September + 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom + 17\. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils + geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher + bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung + (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. + Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der + Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung + (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über + bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), + die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom + 9\.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden + Fassung, oder + + +3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem + anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen + Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur + vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine + Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a + und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach + dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. + + + + + +### § 12 Verwertung + +(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass + +1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10 + + a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen + Gewichts je Gerät beträgt und + + + b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei + Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des + durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt, + + + + + +2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4 + + a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen + Gewichts je Gerät beträgt und + + + b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei + Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des + durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt, + + + + + +3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9 + + a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen + Gewichts je Gerät beträgt und + + + b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei + Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des + durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt, + + + + + +4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der + stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen + mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt. + + + + +(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum +31\. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten +Zielvorgaben nicht berücksichtigt. + +(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, +dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der +Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn +diese + +1. der Behandlungsanlage zugeführt werden, + + +2. die Behandlungsanlage verlassen, + + +3. der Verwertungsanlage zugeführt werden. + + + +Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu +diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- +und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen. + +(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, +dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten +Anteile berücksichtigt werden, wenn + +1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die + Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und + + +2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit + + a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des + Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. + L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, + + + b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 + über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung + (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates + aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte + Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der + grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 + vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. + L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils + geltenden Fassung. + + + + + + + + +### § 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller + +(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) +mitzuteilen: + +1. monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten + Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von ihm in Verkehr + gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 + erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen; + + +2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei + den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte; + + +3. die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 + gesammelten Altgeräte; + + +4. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten + Altgeräte; + + +5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich + verwerteten Altgeräte; + + +6. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten + Altgeräte; + + +7. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgeführten + Altgeräte. + + + + +(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abweichende +Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Die +Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie +nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist. + +(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts +nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. Soweit die +Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. +Die Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 +zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen. Sie kann +verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch +einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen +nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauf +folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen. + +(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle +jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den +Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu +melden. + +(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller +die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit. + +(6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, +Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung +Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in +Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb +eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form +von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. +Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen +Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten +und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten +gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Diese Pflicht besteht nur, +soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen +und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese +den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können. + +(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen +Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über +den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators +und über deren sichere Entnahme informieren. + + +## Abschnitt 4 - Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde + + + +### § 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle + +(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der +Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. +2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft +über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten +und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen. + +(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen +Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht die registrierten +Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet. + +(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich- +rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen. + +(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu +den Gerätearten festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den +Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate +vorgeben. + +(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem +registrierten Hersteller bei den öffentlich-rechtlichen +Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung +der zuständigen Behörde. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr +gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die +Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im +jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und +Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem 13. August 2005 in +Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die +Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach + +1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten + statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig + identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro + Geräteart oder + + +2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr + gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. + + + +Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und +Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht +nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr +gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Die von einem +Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für +die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen +jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Für nicht sortier- +oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend. + +(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich +gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten +Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten +Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen +Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet +zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte +Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch +für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von +Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend. + +(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher +registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie +meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. +Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr + +1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr + gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, + + +2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den + öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs. + 8 gesammelten Altgeräte, + + +3. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie + wiederverwendeten Altgeräte, + + +4. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich + verwerteten Altgeräte, + + +5. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger + Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte, + + +6. die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten + Altgeräte, die ausgeführt wurden. + + + +Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht +möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. Soweit die +Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. + +(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt +jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 +gemeldeten Mengen. + +(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen +weder schließen noch vermitteln. + +(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für +Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 +entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen +die Beliehene. + + +### § 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle + +(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag +oder sonstige Regelung + +1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr + zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen, + + +2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine + ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt + ist, + + +3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen + zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung + mitwirken können, + + +4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener + Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten + werden. + + + +Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle +hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde +für den Datenschutz Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten +sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen. + +(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen +Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen +Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der +Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände +angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. + + +### § 16 Aufgaben der zuständigen Behörde + +(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. + +(2) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen +Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem +Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der +Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie +nach § 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, +wenn der Hersteller diese vorlegt. + +(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des +Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die +Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 +Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten +nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt. + +(4) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr +registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und +Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber +hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald der +Widerruf bestandskräftig ist. + +(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle +nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen +Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse +unter Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der +Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6. + + +## Abschnitt 5 - Beleihung + + + +### § 17 Ermächtigung zur Beleihung + +(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person +des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine +andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle +errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. +2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden +Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwendige Gewähr für die +ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie +bietet die notwendige Gewähr, wenn + +1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der + Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und + fachlich geeignet sind, + + +2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und + Organisation hat, + + +3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener + Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten + werden. + + + +Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben +wahrnehmen. + +(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für +ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben. + +(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. + + +### § 18 Aufsicht + +(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der +Beleihenden. + +(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen +Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die +Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten +durchführen zu lassen. + +(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die +Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz +1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des +Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht +veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen. + + +### § 19 Beendigung der Beleihung + +(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. + +(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des +Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die +Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt. + +(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit +schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen +Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § +16 erforderlich ist. + + +## Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen + + + +### § 20 Beauftragung Dritter + +Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer +Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des +Kreislaufwirtschaftsgesetzes. + + +### § 21 Widerspruch und Klage + +(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. +2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt. + +(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § +16 Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung. + + +### § 22 Kosten + +(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz +werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne +des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. +10 erstatteten Kosten. + +(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen +durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht +nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach +betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. + +(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und +Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht +der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen +Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und +dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung +der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes +erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen +Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der +Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung. + + +### § 23 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig + +1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in + Verkehr bringt, + + +2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig + registrieren lässt, + + +3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt, + + +4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr + bringt, + + +4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf + anbietet, + + +5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist, + + +6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in + Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, + 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte + Anforderung nicht erfüllt, + + +7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in + Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht + richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, + + +7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt, + + +8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder + nicht rechtzeitig abholt oder + + +9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht + vollständig oder nicht rechtzeitig macht. + + + + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis +5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den +übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet +werden. + +(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des +Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 +Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt. + +(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen +Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall +gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der +Staatskasse auferlegten Kosten trägt. + + +### § 24 Übergangsvorschriften + +Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 +Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 +Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. +November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und +8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis +7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie +§ 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ausgesetzt. + + +### § 25 Inkrafttreten + +(1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die +§§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. + +(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. + +(3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. + +(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in Kraft. + + +### Anhang I Liste der Kategorien und Geräte + +Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 771 - 772 + +* * 1. + + * Haushaltsgroßgeräte + + +* * + * Große Kühlgeräte + + +* * + * Kühlschränke + + +* * + * Gefriergeräte + + +* * + * Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von + Lebensmitteln + + +* * + * Waschmaschinen + + +* * + * Wäschetrockner + + +* * + * Geschirrspüler + + +* * + * Herde und Backöfen + + +* * + * Elektrische Kochplatten + + +* * + * Elektrische Heizplatten + + +* * + * Mikrowellengeräte + + +* * + * Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von + Lebensmitteln + + +* * + * Elektrische Heizgeräte + + +* * + * Elektrische Heizkörper + + +* * + * Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln + + +* * + * Elektrische Ventilatoren + + +* * + * Klimageräte + + +* * + * Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte + + +* * 2. + + * Haushaltskleingeräte + + +* * + * Staubsauger + + +* * + * Teppichkehrmaschinen + + +* * + * Sonstige Reinigungsgeräte + + +* * + * Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von + Textilien + + +* * + * Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen + Pflege von Kleidung + + +* * + * Toaster + + +* * + * Friteusen + + +* * + * Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von + Behältnissen oder Verpackungen + + +* * + * Elektrische Messer + + +* * + * Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, + Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege + + +* * + * Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen + der Zeit + + +* * + * Waagen + + +* * 3. + + * Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik + + +* * + * Zentrale Datenverarbeitung: + + +* * + * Großrechner + + +* * + * Minicomputer + + +* * + * Drucker + + +* * + * PC-Bereich: + + +* * + * PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) + + +* * + * Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) + + +* * + * Notebooks + + +* * + * Elektronische Notizbücher + + +* * + * Drucker + + +* * + * Kopiergeräte + + +* * + * Elektrische und elektronische Schreibmaschinen + + +* * + * Taschen- und Tischrechner + + +* * + * Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, + Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen + Mitteln + + +* * + * Benutzerendgeräte und -systeme + + +* * + * Faxgeräte + + +* * + * Telexgeräte + + +* * + * Telefone + + +* * + * Münz- und Kartentelefone + + +* * + * Schnurlose Telefone + + +* * + * Mobiltelefone + + +* * + * Anrufbeantworter + + +* * + * Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder + sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln + + +* * 4. + + * Geräte der Unterhaltungselektronik + + +* * + * Radiogeräte + + +* * + * Fernsehgeräte + + +* * + * Videokameras + + +* * + * Videorekorder + + +* * + * Hi-Fi-Anlagen + + +* * + * Audio-Verstärker + + +* * + * Musikinstrumente + + +* * + * Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen + oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur + Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als + Telekommunikationsmitteln + + +* * 5. + + * Beleuchtungskörper + + +* * + * Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten + + +* * + * Stabförmige Leuchtstofflampen + + +* * + * Kompaktleuchtstofflampen + + +* * + * Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und + Metalldampflampen + + +* * + * Niederdruck-Natriumdampflampen + + +* * + * Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder + Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in + Haushalten + + +* * 6. + + * Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester + industrieller Großwerkzeuge) + + +* * + * Bohrmaschinen + + +* * + * Sägen + + +* * + * Nähmaschinen + + +* * + * Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, + Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur + entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen + + +* * + * Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von + Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche + Verwendungszwecke + + +* * + * Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche + Verwendungszwecke + + +* * + * Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen + Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen + Mitteln + + +* * + * Rasenmäher und sonstige Gartengeräte + + +* * 7. + + * Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte + + +* * + * Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen + + +* * + * Videospielkonsolen + + +* * + * Videospiele + + +* * + * Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. + + +* * + * Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen + + +* * + * Geldspielautomaten + + +* * 8. + + * Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) + + +* * + * Geräte für Strahlentherapie + + +* * + * Kardiologiegeräte + + +* * + * Dialysegeräte + + +* * + * Beatmungsgeräte + + +* * + * Nuklearmedizinische Geräte + + +* * + * Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik + + +* * + * Analysegeräte + + +* * + * Gefriergeräte + + +* * + * Fertilisations-Testgeräte + + +* * + * Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung + oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen + + +* * 9. + + * Überwachungs- und Kontrollinstrumente + + +* * + * Rauchmelder + + +* * + * Heizregler + + +* * + * Thermostate + + +* * + * Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor + + +* * + * Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen + (z. B. in Bedienpulten) + + +* * 10. + + * Automatische Ausgabegeräte + + +* * + * Heißgetränkeautomaten + + +* * + * Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen + + +* * + * Automaten für feste Produkte + + +* * + * Geldautomaten + + +* * + * Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten + + + + + +### Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7 + +Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 772 + +Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und +Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern +dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft +anzubringen. +(... nicht darstellbare Abbildung eines durchgestrichenen +Abfallbehälters) + + +### Anhang III Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2 + +(Fundstelle: BGBl. I 2005, 773; +bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) + + +1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt + gesammelten Altgeräten entfernt werden: + + a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für + Hintergrundbeleuchtung; + + + b) Batterien und Akkumulatoren; + + + c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, + wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 + Quadratzentimeter; + + + d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner; + + + e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten; + + + f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten; + + + g) Kathodenstrahlröhren; + + + h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte + Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte + Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW); + + + i) Gasentladungslampen; + + + j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit + einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und + hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen; + + + k) externe elektrische Leitungen; + + + l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der + Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten; + + + m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 + mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen); + + + n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Diese Stoffe, Gemische + und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes + zu beseitigen oder zu verwerten. + + + + + +2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu + behandeln: + + a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus + Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der + Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. + 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 + (BGBl. I S. 1869), hergestellt oder nach § 108 der + Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein + Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend + § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne + weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des + Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden. + + + b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach + § 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der + Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer + entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der + Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung + angegebene Stelle zurückzugeben. + + + c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter + Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu + entsorgen. + + + + + +3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt + § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung. + + +4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und + Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln: + + a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung. + + + b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein + Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in + Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und + behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der + Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des + Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht + führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung + (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. + September 2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt. + + + c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers. + + + + + +5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass + Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind + die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte + Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von + Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird. + + +6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein + Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas + einzuhalten. + + +7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und + Konusglas zu trennen. + + +8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern + und zu transportieren. + + + + + +### Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 + +Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774 + + +1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von + Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet + der Deponieverordnung): + + a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und + Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende + Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel; + + + b) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche. + + + + + +2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten: + + a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte; + + + b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und + wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und + gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und + fettlösende Reinigungsmittel; + + + c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile; + + + d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen + Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise + radioaktive Abfälle; + + + e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- + und Umweltvorschriften. + + + + + +