„elektrog.md“ ändern
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b8c6a5dca5
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6e8eb9fbe4
@ -746,10 +746,10 @@ und
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b)gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder
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c)fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden, sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann.
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3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Nummer 1 genannten Gegenständen, die verbracht werden sollen oder verbracht werden, um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:
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##### Stufe 1: Prüfung
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Stufe 1: Prüfung
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a) Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten, wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgerätes abhängt, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
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b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
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##### Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
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Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
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a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
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b) Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
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aa) Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);
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