„elektrog.md“ ändern
This commit is contained in:
parent
b8c6a5dca5
commit
80cdff9597
@ -11,7 +11,9 @@ Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Krei
|
|||||||
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
|
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
|
||||||
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
|
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
|
||||||
6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
|
6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
|
||||||
|
|
||||||
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
|
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
|
||||||
|
|
||||||
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
|
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
|
||||||
1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
|
1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
|
||||||
2. Geräte, die
|
2. Geräte, die
|
||||||
|
|||||||
Loading…
Reference in New Issue
Block a user