gesetze/elektrog1-2005.md

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Title: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
jurabk: ElektroG
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slug: elektrog
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# Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
Ausfertigungsdatum
: 2005-03-16
Fundstelle
: BGBl I: 2005, 762
Zuletzt geändert durch
: Art. 3 G v. 24.2.2012 I 212
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), und die
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27\. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L
37 S. 19) umgesetzt.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
## Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
## Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
### § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach
§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und
Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von
Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die
Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der
Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu
reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und
Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Bis 31. Dezember 2006
sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus
privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
(2) Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen
der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet über das
Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
### § 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter
die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen
Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fällt:
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester
industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt auch für Glühlampen und
Leuchten in Haushaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die
der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind
das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54
und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis
zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§
62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln
für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme,
Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-
Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die
Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur
Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.
### § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder
elektromagnetische Felder benötigen,
2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und
Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder
Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer
Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer
Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und
Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile,
Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des
Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private
Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige
Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge
der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen
anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur
Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten,
ihren Werkstoffen und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei
denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck
verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anlage 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem
Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien
für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter
Ausschluss der energetischen Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anlage 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach
der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von
Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur
Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige
Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von
der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im
Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und
erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als
Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß
Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an
einen Nutzer abgibt.
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro-
und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der
Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er
vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht
oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf
anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.
(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. gefährliche Stoffe solche Stoffe, die die Kriterien für eine der
folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31\.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien
erfüllen:
a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9,
2\.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15
Typen A bis F,
b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder
über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen,
3\.9 und 3.10,
c) Gefahrenklasse 4.1,
d) Gefahrenklasse 5.1;
2. gefährliche Gemische solche Gemische, die eine oder mehrere der in §
3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes genannten Eigenschaften aufweisen.
(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des
Verbrauchs oder der Verwendung.
(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines
Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche
Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch
die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
## Abschnitt 2 - Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
### § 4 Produktkonzeption
Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die
Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und
die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und
Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und
Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder
Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine
problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren
sichergestellt ist. Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht
durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse
verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich
vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen
Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen,
beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz
oder auf Sicherheitsvorschriften. Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten
nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der
Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen
der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung
notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der
Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.
### § 5 Stoffverbote
(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu
bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber,
sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten
Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01
Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt
nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und
nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006
erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr
gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur
oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die
erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-
und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils
geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.
### § 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie
(1) Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein. Ist
die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame
Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und
3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung
und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen
Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen,
bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der
Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der
Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des
Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine
Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3
Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im
schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht
haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist,
dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich
entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren
lassen, nicht zum Verkauf anbieten.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der
Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte
nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden
und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht,
dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt
werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten
genutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer
Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des
Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14
Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.
(4) Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis
zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller
anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011 die Kosten für die
Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer
ausgewiesen werden. Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die
tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der
Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach
dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig.
### § 7 Kennzeichnung
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht
werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller
eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das
Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie
sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern
eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in
Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts
erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die
Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder
Elektronikgerät aufzudrucken.
### § 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro-
oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.
## Abschnitt 3 - Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten
### § 9 Getrennte Sammlung
(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
(2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen
Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die
privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die
privaten Haushalte darüber hinaus über
1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe
oder Sammlung von Altgeräten,
2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu
anderen Formen der Verwertung von Altgeräten,
3. die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und
Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und
die menschliche Gesundheit,
4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen
ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres
Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können
(Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die
Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach
Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter
Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall
notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4
im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
sichergestellt ist. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben
werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die
Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die
Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist
unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der
sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele
nach § 1 festzulegen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer
Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von
Menschen darstellen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der
Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die
Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten
Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den
Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in
Behältnissen unentgeltlich bereit:
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
2. Kühlgeräte
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der
Unterhaltungselektronik
4. Gasentladungslampen
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und
elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte,
Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen
Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei
den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30
Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von
mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.
(5) Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie müssen abgedeckt und mit
Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch
herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. Die Behältnisse für die
Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und
bruchsicher erfasst werden können. Die zuständige Behörde trifft auf
Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle
nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht. Hierzu
zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen
Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.
(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten
Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr
von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der
Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte
oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und
nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und §
13 Abs. 4 gelten entsprechend.
(7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Die
Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. Übergeben die Vertreiber
freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den
Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so
haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln
und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr.
3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die
Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten
kein Entgelt verlangen.
(8) Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive
Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus
privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang
mit den Zielen nach § 1 stehen. Sie haben die Altgeräte oder deren
Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12
zu entsorgen.
(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen
und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage
und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert
werden. § 20 gilt entsprechend.
### § 10 Rücknahmepflicht der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4
bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die
Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren
Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12
zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu
tragen.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer
als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in
Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare
Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen.
Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten
stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können
von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der
Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu
entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
### § 11 Behandlung
(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne
Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die
Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3
Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Es sind
mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an
die selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere
Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach
Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24) entsprechend dem
Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt werden.
Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen
nach Anhang IV erfüllt werden.
(3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat
die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu
lassen. Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage
technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum
Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten
erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Das
Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Dem Betreiber
ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des
Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht
überschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der Anforderungen
sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige
Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168
S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),
2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der
Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder
9004 oder
3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im
Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.
Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist
verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche
die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen,
den Herstellern mitzuteilen.
(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes
zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im
Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer
Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
17\. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher
bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
9\.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine
Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a
und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach
dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
### § 12 Verwertung
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen
Gewichts je Gerät beträgt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei
Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen
Gewichts je Gerät beträgt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei
Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen
Gewichts je Gerät beträgt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei
Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der
stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen
mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.
(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum
31\. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten
Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen,
dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der
Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn
diese
1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,
2. die Behandlungsanlage verlassen,
3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.
Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu
diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs-
und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden,
dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten
Anteile berücksichtigt werden, wenn
1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die
Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und
2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr.
L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007
über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte
Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316
vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl.
L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
### § 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14)
mitzuteilen:
1. monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten
Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von ihm in Verkehr
gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1
erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen;
2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte;
3. die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8
gesammelten Altgeräte;
4. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten
Altgeräte;
5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich
verwerteten Altgeräte;
6. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
Altgeräte;
7. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgeführten
Altgeräte.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abweichende
Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Die
Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie
nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist.
(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts
nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. Soweit die
Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
Die Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen. Sie kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch
einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauf
folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.
(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle
jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den
Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu
melden.
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller
die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit.
(6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen,
Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung
Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in
Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb
eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form
von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen
Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten
und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten
gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Diese Pflicht besteht nur,
soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen
und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese
den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können.
(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen
Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über
den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators
und über deren sichere Entnahme informieren.
## Abschnitt 4 - Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde
### § 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der
Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs.
2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft
über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten
und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.
(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen
Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht die registrierten
Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen.
(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu
den Gerätearten festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den
Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate
vorgeben.
(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem
registrierten Hersteller bei den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung
der zuständigen Behörde. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die
Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im
jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem 13. August 2005 in
Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die
Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach
1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten
statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig
identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro
Geräteart oder
2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr
gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.
Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht
nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Die von einem
Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für
die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen
jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Für nicht sortier-
oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich
gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten
Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten
Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet
zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte
Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von
Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher
registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie
meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1.
Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr
1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs.
8 gesammelten Altgeräte,
3. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
wiederverwendeten Altgeräte,
4. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich
verwerteten Altgeräte,
5. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger
Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte,
6. die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten
Altgeräte, die ausgeführt wurden.
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht
möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. Soweit die
Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt
jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4
gemeldeten Mengen.
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen
weder schließen noch vermitteln.
(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für
Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6
entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen
die Beliehene.
### § 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag
oder sonstige Regelung
1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr
zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen,
2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt
ist,
3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen
zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung
mitwirken können,
4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten
werden.
Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle
hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde
für den Datenschutz Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen
Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der
Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände
angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
### § 16 Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen
Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem
Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der
Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie
nach § 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen,
wenn der Hersteller diese vorlegt.
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die
Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6
Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.
(4) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr
registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und
Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber
hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald der
Widerruf bestandskräftig ist.
(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle
nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen
Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse
unter Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6.
## Abschnitt 5 - Beleihung
### § 17 Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person
des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine
andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle
errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs.
2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden
Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwendige Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie
bietet die notwendige Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und
fachlich geeignet sind,
2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und
Organisation hat,
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten
werden.
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben
wahrnehmen.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für
ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
### § 18 Aufsicht
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der
Beleihenden.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen
Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die
Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten
durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die
Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz
1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des
Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht
veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
### § 19 Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die
Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit
schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen
Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach §
16 erforderlich ist.
## Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
### § 20 Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer
Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
### § 21 Widerspruch und Klage
(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs.
2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach §
16 Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
### § 22 Kosten
(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne
des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs.
10 erstatteten Kosten.
(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht
nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und
dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Soweit durch Änderung
der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes
erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen
Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung.
### § 23 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in
Verkehr bringt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig
registrieren lässt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr
bringt,
4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf
anbietet,
5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist,
6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1,
3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte
Anforderung nicht erfüllt,
7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in
Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,
8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder
nicht rechtzeitig abholt oder
9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen
Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall
gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der
Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
### § 24 Übergangsvorschriften
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9
Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14
Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23.
November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und
8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis
7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie
§ 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ausgesetzt.
### § 25 Inkrafttreten
(1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die
§§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in Kraft.
### Anhang I Liste der Kategorien und Geräte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 771 - 772
* * 1.
* Haushaltsgroßgeräte
* *
* Große Kühlgeräte
* *
* Kühlschränke
* *
* Gefriergeräte
* *
* Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von
Lebensmitteln
* *
* Waschmaschinen
* *
* Wäschetrockner
* *
* Geschirrspüler
* *
* Herde und Backöfen
* *
* Elektrische Kochplatten
* *
* Elektrische Heizplatten
* *
* Mikrowellengeräte
* *
* Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von
Lebensmitteln
* *
* Elektrische Heizgeräte
* *
* Elektrische Heizkörper
* *
* Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
* *
* Elektrische Ventilatoren
* *
* Klimageräte
* *
* Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
* * 2.
* Haushaltskleingeräte
* *
* Staubsauger
* *
* Teppichkehrmaschinen
* *
* Sonstige Reinigungsgeräte
* *
* Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von
Textilien
* *
* Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen
Pflege von Kleidung
* *
* Toaster
* *
* Friteusen
* *
* Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von
Behältnissen oder Verpackungen
* *
* Elektrische Messer
* *
* Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten,
Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
* *
* Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen
der Zeit
* *
* Waagen
* * 3.
* Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
* *
* Zentrale Datenverarbeitung:
* *
* Großrechner
* *
* Minicomputer
* *
* Drucker
* *
* PC-Bereich:
* *
* PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
* *
* Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
* *
* Notebooks
* *
* Elektronische Notizbücher
* *
* Drucker
* *
* Kopiergeräte
* *
* Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
* *
* Taschen- und Tischrechner
* *
* Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung,
Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen
Mitteln
* *
* Benutzerendgeräte und -systeme
* *
* Faxgeräte
* *
* Telexgeräte
* *
* Telefone
* *
* Münz- und Kartentelefone
* *
* Schnurlose Telefone
* *
* Mobiltelefone
* *
* Anrufbeantworter
* *
* Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder
sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
* * 4.
* Geräte der Unterhaltungselektronik
* *
* Radiogeräte
* *
* Fernsehgeräte
* *
* Videokameras
* *
* Videorekorder
* *
* Hi-Fi-Anlagen
* *
* Audio-Verstärker
* *
* Musikinstrumente
* *
* Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen
oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur
Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als
Telekommunikationsmitteln
* * 5.
* Beleuchtungskörper
* *
* Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
* *
* Stabförmige Leuchtstofflampen
* *
* Kompaktleuchtstofflampen
* *
* Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und
Metalldampflampen
* *
* Niederdruck-Natriumdampflampen
* *
* Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in
Haushalten
* * 6.
* Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester
industrieller Großwerkzeuge)
* *
* Bohrmaschinen
* *
* Sägen
* *
* Nähmaschinen
* *
* Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden,
Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur
entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
* *
* Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von
Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche
Verwendungszwecke
* *
* Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche
Verwendungszwecke
* *
* Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen
Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen
Mitteln
* *
* Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
* * 7.
* Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
* *
* Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
* *
* Videospielkonsolen
* *
* Videospiele
* *
* Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
* *
* Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
* *
* Geldspielautomaten
* * 8.
* Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte)
* *
* Geräte für Strahlentherapie
* *
* Kardiologiegeräte
* *
* Dialysegeräte
* *
* Beatmungsgeräte
* *
* Nuklearmedizinische Geräte
* *
* Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
* *
* Analysegeräte
* *
* Gefriergeräte
* *
* Fertilisations-Testgeräte
* *
* Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung
oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
* * 9.
* Überwachungs- und Kontrollinstrumente
* *
* Rauchmelder
* *
* Heizregler
* *
* Thermostate
* *
* Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
* *
* Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen
(z. B. in Bedienpulten)
* * 10.
* Automatische Ausgabegeräte
* *
* Heißgetränkeautomaten
* *
* Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
* *
* Automaten für feste Produkte
* *
* Geldautomaten
* *
* Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
### Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 772
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft
anzubringen.
(... nicht darstellbare Abbildung eines durchgestrichenen
Abfallbehälters)
### Anhang III Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 773;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt
gesammelten Altgeräten entfernt werden:
a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für
Hintergrundbeleuchtung;
b) Batterien und Akkumulatoren;
c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten,
wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10
Quadratzentimeter;
d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;
e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
g) Kathodenstrahlröhren;
h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte
Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
i) Gasentladungslampen;
j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit
einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und
hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
k) externe elektrische Leitungen;
l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;
m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25
mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen);
n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Diese Stoffe, Gemische
und Bauteile sind gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
zu beseitigen oder zu verwerten.
2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu
behandeln:
a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus
Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S.
1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002
(BGBl. I S. 1869), hergestellt oder nach § 108 der
Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein
Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und entsprechend
§ 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne
weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach
§ 107 Abs. 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der
Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer
entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der
Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung
angegebene Stelle zurückzugeben.
c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter
Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu
entsorgen.
3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und
Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.
b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein
Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in
Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und
behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.
c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass
Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind
die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte
Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von
Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein
Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas
einzuhalten.
7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und
Konusglas zu trennen.
8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern
und zu transportieren.
### Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet
der Deponieverordnung):
a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und
Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende
Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
b) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;
b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und
wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und
gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und
fettlösende Reinigungsmittel;
c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen
Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise
radioaktive Abfälle;
e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits-
und Umweltvorschriften.